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   BayObLG, 03.11.2023 - 204 StObWs 221/23   

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BayObLG, 03.11.2023 - 204 StObWs 221/23 (https://dejure.org/2023,34759)
BayObLG, Entscheidung vom 03.11.2023 - 204 StObWs 221/23 (https://dejure.org/2023,34759)
BayObLG, Entscheidung vom 03. November 2023 - 204 StObWs 221/23 (https://dejure.org/2023,34759)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1; StVollzG §§ 109 ff., 115 Abs. 3; BayStVollzG Art. 5 Abs. 3, Art. 58 Abs. 1 Satz 1, Art. 208
    Anforderungen an die Haftbedingungen, insbesondere an den Sichtschutz von Toiletten in Haftzellen

  • rewis.io

    Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, Rechtsbeschwerdegericht, Strafvollstreckungskammer, Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Haftraum, Beschwerdeführer, Strafgefangener, Verpflichtungsantrag, Allgemeine Feststellungsklage, besonderes Feststellungsinteresse, ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • OLG Hamm, 05.01.2016 - 1 Vollz (Ws) 529/15

    Nicht täglich duschen, aber 4x wöchentlich warm waschen

    Auszug aus BayObLG, 03.11.2023 - 204 StObWs 221/23
    Es ist aber nichts dazu festgestellt und nichts dafür erkennbar, dass das körperliche Wohlbefinden des Betroffenen ohne tägliches Duschen, unter den gegebenen Umständen (Duschen zweimal in der Woche, daneben Möglichkeit des normalen Waschens in der Nasszelle) leidet (so - zu § 43 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW - OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2016 - III-1 Vollz (Ws) 529/15 -, juris Rn. 12).

    Der Umstand, dass der Beschwerdeführer am Wochenende und wegen der Umstände des Verschubs auch am vorangegangenen Freitag bei der Körperpflege auf eine normale Körperwaschung ausweichen musste, ist gegenüber der Inhaftierung als solcher von so geringem zusätzlichen Gewicht, dass allein hierdurch das soziale Wohlergehen nicht wesentlich, auch nicht der Angleichungsgrundsatz und erst Recht nicht die Menschenwürde beeinträchtigt ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2016 - III-1 Vollz (Ws) 529/15 -, juris Rn. 12, 15 f. und 17 zur nur zweimaligen Duschmöglichkeit pro Woche), zumal Ausnahmesituationen (etwa schweißtreibender oder schmutzverursachender Arbeitseinsatz) bei einem Durchgangsgefangenen nicht ersichtlich sind und auch nicht dargelegt wurden.

    Dem Angleichungsgrundsatz ist allerdings grundsätzlich nur dann Genüge getan, wenn den Gefangenen zumindest überwiegend die Möglichkeit eingeräumt wird, die Körperhygiene mit Warmwasser durchzuführen (OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2016 - III-1 Vollz (Ws) 529/15 -, juris Rn. 21).

    In der Rechtsprechung wird es in diesem Sinne als unzumutbar angesehen, wenn der betreffende Gefangene an fünf Wochentagen auf eine Körperhygiene mit Kaltwasser verwiesen wäre, denn die ausschließliche Möglichkeit des Waschens mit kaltem Wasser birgt insbesondere in der kälteren Jahreszeit das Risiko eines Unterlassens der Körperreinigung und damit einer Vernachlässigung der Körperhygiene (OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2016 - III-1 Vollz (Ws) 529/15 -, juris Rn. 22).

    Dieser Gefahr wird nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm nur dann hinreichend begegnet, wenn dem Gefangenen zumindest an den überwiegenden Wochentagen, mithin zumindest viermal wöchentlich die Möglichkeit gegeben ist, die Körperreinigung mit Warmwasser durchzuführen, wobei dahinstehen kann, ob diesem Erfordernis durch weitere Möglichkeiten des Duschens oder aber anderweitigen Zuganges zu Warmwasser entsprochen wird (Beschluss vom 05.01.2016 - III-1 Vollz (Ws) 529/15 -, juris Rn. 23).

  • BVerfG, 13.11.2007 - 2 BvR 939/07

    Unterbringung in der Untersuchungshaft (nicht abgetrennte Toilette; Sichtblende

    Auszug aus BayObLG, 03.11.2023 - 204 StObWs 221/23
    Die fehlende Abtrennung der Toilette vom übrigen Raum verletzt in Einzelhafträumen auch unter Einbeziehung internationaler Standards nicht den Anspruch des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde, weil grundsätzlich die Möglichkeit besteht, körperliche Bedürfnisse unter Wahrung der eigenen Intimsphäre zu verrichten (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18.03.2020 - 2 BvR 1273/19 -, NStZ-RR 2020, 186, juris Rn. 3; vom 13.11.2007 - 2 BvR 939/07 -, BVerfGK 12, 422, juris Rn. 19 ff.).

    Bei Verstößen gegen dieses Rücksichtnahmegebot können sich die betroffenen Gefangenen beim Anstaltsleiter beschweren (§ 108 StVollzG) oder Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen (§ 109 StVollzG; vgl. zum Ganzen BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18.03.2020 - 2 BvR 1273/19 -, NStZ-RR 2020, 186, juris Rn. 3; vom 13.11.2007 - 2 BvR 939/07 -, BVerfGK 12, 422, juris Rn. 4).

    In einem weiteren Verfahren ging das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Anbringung einer Sichtblende vor dem Haftraumfenster den Anspruch des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG nicht verletzen kann, da durch eine solche die grundlegenden Voraussetzungen individueller und sozialer Existenz des Betroffenen nicht in Frage gestellt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 13.11.2007 - 2 BvR 939/07 -, BVerfGK 12, 422, juris Rn. 24).

  • KG, 01.02.2017 - 2 Ws 253/16

    Vollzug der Sicherungsverwahrung in Berlin: Feststellungsantrag im

    Auszug aus BayObLG, 03.11.2023 - 204 StObWs 221/23
    a) Ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung gehört zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen, die nach überwiegender - vom Senat geteilter - Auffassung im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen sind und deren Fehlen zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde führt [vgl. nur KG, Beschlüsse vom 25.09.2017 - 2 Ws 145/17 Vollz -, StraFo 2017, 521, juris Rn. 5; vom 01.02.2017 - 2 Ws 253/16 Vollz -, juris Rn. 8; vom 18.05.2009 - 2 Ws 8/09 Vollz -, juris Rn. 6; OLG Koblenz, Beschluss vom 23.06.2010 - 2 Ws 184/10 (Vollz) -, juris Rn. 11; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.02.2008 - 2 Ws 66/08 -, juris Rn. 21; Spaniol in: Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, 8. Aufl., Teil IV, § 116 StVollzG, Rn. 4 m.w.N.; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Aufl., 12. Kap., Abschn. J Rn. 3].

    b) Eine der allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage nachgebildete allgemeine Feststellungsklage ist zwar über die gesetzlich in Art. 208 BayStVollzG i.V.m. §§ 109 ff. StVollzG aufgeführten Antragsarten hinaus grundsätzlich anerkannt (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 29.08.2007 - 2 Ws 66/07 Vollz -, NStZ-RR 2008, 92, juris Rn. 13; Spaniol in: Feest/Lesting/ Lindemann, a.a.O., Teil IV, § 109 StVollzG, Rn. 34), jedoch ausschließlich zur Schließung ansonsten bestehender Rechtsschutzlücken statthaft (vgl. KG, Beschluss vom 01.02.2017 - 2 Ws 253/16 Vollz -, juris Rn. 10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Juli 2003 - 3 Ws 606/03 -, NStZ-RR 2004, 29; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.02.2008 - 2 Ws 66/08 -, juris Rn. 23; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 22. Ed. 01.08.2023, StVollzG § 109 Rn. 5).

    In den Fällen, in denen ein zulässiger Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag erhoben wurde, bzw. hätte erhoben werden können, ist die allgemeine Feststellungsklage hingegen subsidiär [vgl. KG, Beschluss vom 01.02.2017 - 2 Ws 253/16 Vollz -, juris Rn. 10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.07.2003 - 3 Ws 606/03 -, NStZ-RR 2004, 29; OLG Naumburg, Beschluss vom 14.06.2017 - 1 Ws (RB) 24/17 -, juris Rn. 3; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.02.2008 - 2 Ws 66/08 -, juris Rn. 23; Arloth/Krä/Arloth, a.a.O., StVollzG § 109 Rn. 5 m.w.N.; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, a.a.O., StVollzG § 109 Rn. 5; Spaniol in: Feest/Lesting/Lindemann, a.a.O., Teil IV, § 109 StVollzG, Rn. 34; and.

  • OLG Nürnberg, 28.02.2008 - 2 Ws 66/08

    Antrag des Strafgefangenen auf gerichtliche Entscheidung: Umgehung der Frist für

    Auszug aus BayObLG, 03.11.2023 - 204 StObWs 221/23
    a) Ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung gehört zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen, die nach überwiegender - vom Senat geteilter - Auffassung im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen sind und deren Fehlen zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde führt [vgl. nur KG, Beschlüsse vom 25.09.2017 - 2 Ws 145/17 Vollz -, StraFo 2017, 521, juris Rn. 5; vom 01.02.2017 - 2 Ws 253/16 Vollz -, juris Rn. 8; vom 18.05.2009 - 2 Ws 8/09 Vollz -, juris Rn. 6; OLG Koblenz, Beschluss vom 23.06.2010 - 2 Ws 184/10 (Vollz) -, juris Rn. 11; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.02.2008 - 2 Ws 66/08 -, juris Rn. 21; Spaniol in: Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, 8. Aufl., Teil IV, § 116 StVollzG, Rn. 4 m.w.N.; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Aufl., 12. Kap., Abschn. J Rn. 3].

    b) Eine der allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage nachgebildete allgemeine Feststellungsklage ist zwar über die gesetzlich in Art. 208 BayStVollzG i.V.m. §§ 109 ff. StVollzG aufgeführten Antragsarten hinaus grundsätzlich anerkannt (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 29.08.2007 - 2 Ws 66/07 Vollz -, NStZ-RR 2008, 92, juris Rn. 13; Spaniol in: Feest/Lesting/ Lindemann, a.a.O., Teil IV, § 109 StVollzG, Rn. 34), jedoch ausschließlich zur Schließung ansonsten bestehender Rechtsschutzlücken statthaft (vgl. KG, Beschluss vom 01.02.2017 - 2 Ws 253/16 Vollz -, juris Rn. 10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Juli 2003 - 3 Ws 606/03 -, NStZ-RR 2004, 29; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.02.2008 - 2 Ws 66/08 -, juris Rn. 23; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 22. Ed. 01.08.2023, StVollzG § 109 Rn. 5).

    In den Fällen, in denen ein zulässiger Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag erhoben wurde, bzw. hätte erhoben werden können, ist die allgemeine Feststellungsklage hingegen subsidiär [vgl. KG, Beschluss vom 01.02.2017 - 2 Ws 253/16 Vollz -, juris Rn. 10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.07.2003 - 3 Ws 606/03 -, NStZ-RR 2004, 29; OLG Naumburg, Beschluss vom 14.06.2017 - 1 Ws (RB) 24/17 -, juris Rn. 3; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.02.2008 - 2 Ws 66/08 -, juris Rn. 23; Arloth/Krä/Arloth, a.a.O., StVollzG § 109 Rn. 5 m.w.N.; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, a.a.O., StVollzG § 109 Rn. 5; Spaniol in: Feest/Lesting/Lindemann, a.a.O., Teil IV, § 109 StVollzG, Rn. 34; and.

  • BVerfG, 08.12.2020 - 1 BvR 149/16

    Entscheidungen zur menschenunwürdigen Unterbringung von Gefangenen

    Auszug aus BayObLG, 03.11.2023 - 204 StObWs 221/23
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hängt es in Bezug auf Haftbedingungen grundsätzlich von einer Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände ab, ob die Art und Weise der Unterbringung eines Strafgefangenen die Menschenwürde verletzt, wobei folgende Kriterien eine Rolle spielen: die Bodenfläche pro Gefangenem, die Situation der sanitären Anlagen, die Dauer der Unterbringung und die täglichen Einschlusszeiten, die Lage und Größe des Fensters, die Ausstattung und Belüftung des Haftraums sowie die Raumtemperatur und die hygienischen Verhältnisse (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18 -, BVerfGE 156, 182, juris Rn. 62 m.w.N. zur Rspr. des BVerfG zu den Verhältnissen in deutschen Haftanstalten), wobei - jedenfalls bei gemeinschaftlicher Unterbringung - die Situation der sanitären Anlagen, namentlich die Abtrennung und Belüftung der Toilette, zu beachten sind (BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.12.2020 - 1 BvR 149/16 -, juris Rn. 17).

    Ein Verstoß gegen die Menschenwürde ergibt sich - anders als bei einer Mehrfachbelegung der Zelle (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.12.2020 - 1 BvR 149/16 -, juris Rn. 21 a.E., Rn. 23) - auch nicht daraus, dass die Toilette baulich nicht abgetrennt war, da der Beschwerdeführer in der Einpersonenzelle bei der Toilettenbenutzung nicht den Blicken von Zellenmitgenossen ausgesetzt war und nicht von den Bediensteten der Anstalt beim Betreten der Zelle beobachtet werden konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 15.02.2023 - 204 StObWs 490/22 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BVerfG, 18.03.2020 - 2 BvR 1273/19

    Strafvollzugsrecht (kein Recht von Gefangenen auf Installation eines

    Auszug aus BayObLG, 03.11.2023 - 204 StObWs 221/23
    Die fehlende Abtrennung der Toilette vom übrigen Raum verletzt in Einzelhafträumen auch unter Einbeziehung internationaler Standards nicht den Anspruch des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde, weil grundsätzlich die Möglichkeit besteht, körperliche Bedürfnisse unter Wahrung der eigenen Intimsphäre zu verrichten (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18.03.2020 - 2 BvR 1273/19 -, NStZ-RR 2020, 186, juris Rn. 3; vom 13.11.2007 - 2 BvR 939/07 -, BVerfGK 12, 422, juris Rn. 19 ff.).

    Bei Verstößen gegen dieses Rücksichtnahmegebot können sich die betroffenen Gefangenen beim Anstaltsleiter beschweren (§ 108 StVollzG) oder Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen (§ 109 StVollzG; vgl. zum Ganzen BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18.03.2020 - 2 BvR 1273/19 -, NStZ-RR 2020, 186, juris Rn. 3; vom 13.11.2007 - 2 BvR 939/07 -, BVerfGK 12, 422, juris Rn. 4).

  • OLG Frankfurt, 18.07.2003 - 3 Ws 606/03
    Auszug aus BayObLG, 03.11.2023 - 204 StObWs 221/23
    b) Eine der allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage nachgebildete allgemeine Feststellungsklage ist zwar über die gesetzlich in Art. 208 BayStVollzG i.V.m. §§ 109 ff. StVollzG aufgeführten Antragsarten hinaus grundsätzlich anerkannt (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 29.08.2007 - 2 Ws 66/07 Vollz -, NStZ-RR 2008, 92, juris Rn. 13; Spaniol in: Feest/Lesting/ Lindemann, a.a.O., Teil IV, § 109 StVollzG, Rn. 34), jedoch ausschließlich zur Schließung ansonsten bestehender Rechtsschutzlücken statthaft (vgl. KG, Beschluss vom 01.02.2017 - 2 Ws 253/16 Vollz -, juris Rn. 10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Juli 2003 - 3 Ws 606/03 -, NStZ-RR 2004, 29; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.02.2008 - 2 Ws 66/08 -, juris Rn. 23; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 22. Ed. 01.08.2023, StVollzG § 109 Rn. 5).

    In den Fällen, in denen ein zulässiger Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag erhoben wurde, bzw. hätte erhoben werden können, ist die allgemeine Feststellungsklage hingegen subsidiär [vgl. KG, Beschluss vom 01.02.2017 - 2 Ws 253/16 Vollz -, juris Rn. 10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.07.2003 - 3 Ws 606/03 -, NStZ-RR 2004, 29; OLG Naumburg, Beschluss vom 14.06.2017 - 1 Ws (RB) 24/17 -, juris Rn. 3; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.02.2008 - 2 Ws 66/08 -, juris Rn. 23; Arloth/Krä/Arloth, a.a.O., StVollzG § 109 Rn. 5 m.w.N.; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, a.a.O., StVollzG § 109 Rn. 5; Spaniol in: Feest/Lesting/Lindemann, a.a.O., Teil IV, § 109 StVollzG, Rn. 34; and.

  • BVerfG, 16.08.2017 - 2 BvR 336/16

    Unterbringung eines Strafgefangenen (Recht auf effektiven Rechtsschutz im

    Auszug aus BayObLG, 03.11.2023 - 204 StObWs 221/23
    Soweit das Bundesverfassungsgericht die Menschenwürde des Strafgefangenen aus Art. 1 Abs. 1 GG durch das Anbringen von Schutzvorrichtungen vor den Zellenfenstern als möglicherweise verletzt angesehen hat, betraf dies den mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbaren Fall der möglicherweise unzureichenden Frischluftzufuhr im Hochsommer bei angebrachten Lochblechen vor den Fenstern (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.08.2017 - 2 BvR 336/16 -, juris Rn. 25).
  • OLG Hamm, 07.06.2005 - 1 Vollz (Ws) 83/05

    Anspruch des Gefangenen auf eine bestimmte Ausgestaltung der Hafträume und der

    Auszug aus BayObLG, 03.11.2023 - 204 StObWs 221/23
    Bereits das Oberlandesgericht Hamm hat ausgeführt, dass nicht ernsthaft behauptet werden kann, dass durch eine - wie hier - aus sachlich nachvollziehbaren Gründen angebrachte Feinvergitterung an dem Zellenfenster des Strafgefangenen die durch das Grundrecht auf Wahrung der Menschenwürde und das Verbot unmenschlicher Behandlung gezogene Grenzen für die Ausgestaltung des Haftraumes, einschließlich ihrer unmittelbaren Umgebung verletzt sein könnte (OLG Hamm, Beschluss vom 07.06.2005 - 1 Vollz (Ws) 83/05 -, juris Rn. 1).
  • BayObLG, 23.08.2021 - 204 StObWs 83/21

    Keine vorherige Zustimmung durch Aufsichtsbehörde bei Verlegung in andere JVA

    Auszug aus BayObLG, 03.11.2023 - 204 StObWs 221/23
    Der Beiordnung eines Rechtsanwalts bedurfte es nicht, da bereits aufgrund der vom Beschwerdeführer form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde die Sache teilweise an die Vorinstanz zurückzuverweisen ist, so dass die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr erforderlich ist (Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 120 Abs. 2 StVollzG, § 121 Abs. 2 ZPO; st. Rspr. des Senats, u.a. Beschlüsse vom 09.11.2022 - 204 StObWs 322/22 -, vom 23.08.2021 - 204 StObWs 83/21 -, juris Rn. 24, und vom 07.02.2023 - 204 StObWs 22/23 -).
  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Überstellung nach Rumänien zum Zwecke

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

  • BVerfG, 20.03.2013 - 2 BvR 67/11

    Strafvollzug (Haftraumunterbringung; gemeinsame Unterbringung; Nichtraucher;

  • BVerfG, 07.03.2012 - 2 BvR 988/10

    Untersuchungshaft; Rechtsschutzbedürfnis bei der Verfassungsbeschwerde; faires

  • BVerfG, 18.05.2017 - 2 BvR 249/17

    Vollzug der Untersuchungshaft (gemeinsame Unterbringung eines Nichtrauchers in

  • OLG Karlsruhe, 31.01.2005 - 1 Ws 279/04

    Strafvollzug: Rechtswidrigkeit der Mehrfachbelegung eines Haftraums;

  • KG, 18.05.2009 - 2 Ws 8/09

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Maßnahme des Strafvollzugs:

  • KG, 29.08.2007 - 2 Ws 66/07

    Unterbringung: Zustimmung des Betreuers zu einer psychopharmakologischen

  • OLG Koblenz, 23.06.2010 - 2 Ws 184/10

    Vollzugsplanfortschreibung: Anforderungen an die Zulässigkeit eines Antrags auf

  • OLG Naumburg, 14.06.2017 - 1 Ws (RB) 24/17

    Strafvollzug: Anspruch eines wegen Körperverletzung an einem Mitgefangenen

  • KG, 25.09.2017 - 2 Ws 145/17

    Strafvollzugssache: Anfechtbarkeit des von der Vollzugsbehörde geführten

  • BayObLG, 15.02.2023 - 204 StObWs 490/22

    Strafvollstreckungskammer, Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens,

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